VIP Medienfonds
Die Anleger der VIP Medienfonds haben doppelt verloren: Erst floppt der Film, Garantien erweisen sich als wertlos, und zudem werden auch noch die Steuervorteile zusammengestrichen. Jetzt müssen sie auch noch damit rechnen, wegen der Beteiligung in die Haftung genommen zu werden.
Doch für Anleger, die ihre Beteiligung über eine Bank gezeichnet haben, ist Hoffnung in Sicht.
Sie ergibt sich daraus, dass über die von den Banken kassierte Vermittlungsprovision in aller Regel nicht aufgeklärt wurde und dass der Anleger, hätte er dies gewusst, sich an der Gesellschaft nicht beteiligt hätte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun in einer Entscheidung vom 30. 6. 2010 (Aktenzeichen: 19 U 2/10) deutliche Worte gefunden:
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Entgegen der Ansicht der Berufung stellt die Zahlung der 8,25 % auch eine aufklärungspflichtige Rückvergütung dar. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen vor, wenn Teile der Ausgabenaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank oder eine sonstige Vertriebsgesellschaft an die Fondsgesellschaft, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, zit. nach Juris). Von der aufklärungspflichtigen Rückvergütung zu unterscheiden sind sogenannte Innenprovisionen. Bei diesen handelt es sich um Vertriebsprovisionen, die aus dem Anlagevermögen gezahlt werden und demgemäß die Werthaltigkeit des erworbenen Renditeobjekts beeinträchtigen. Werden sie nicht offen ausgewiesen, entsteht bei dem Anleger demgemäß eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit des erworbenen Renditeobjekts. Um der Aufklärungspflicht über eine Innenprovision zu genügen, reicht es aus, dass sie im Fondsprospekt dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen ist. Demgegenüber werden bei der Rückvergütung die vom Anleger an die Fondsgesellschaft zu zahlenden Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten zwar offen gelegt, nicht aber deren (teilweiser) Rückfluss an die beratende Bank.
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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend eine Rückvergütung gegeben. Der Kläger konnte nicht ersehen, in welcher Höhe jedenfalls Teile des Aufgeldes (Agio) umsatzabhängig hinter dem Rücken des Kunden „an die Beklagte zurückgeflossen“ sind. Zwar wird in dem maßgeblichen Prospekt für VIP 3 aufgeführt, dass neben dem Agio weitere Kosten für die „Eigenkapitalvermittlung“ anfallen und es wird angegeben, dass die VIP Beratung für Banken AG für den Anteilsvertrieb Provisionszahlungen erhält und den entgeltlichen Vertrieb auch auf Dritte übertragen kann; aber da der Anleger aufgrund dieser Angaben nur spekulieren kann, dass die Beklagte eine der Dritten ist, der die VIP Banken AG die Vertriebstätigkeit übertragen hat, ist eine schmiergeldähnliche Funktion dieser Zahlung gegeben. Der Anleger muss nämlich nicht damit rechnen, dass die Beklagte als Bank bei einer Anlageempfehlung eigene Interessen verfolgt. Die Vertragsbeziehung des Kunden zu seiner Bank ist regelmäßig davon geprägt, dass die Bank bereits für die übrigen Dienstleistungen, wie Konto- und Depotführung, An- und Verkaufsprovisionen für Erwerb bzw. Veräußerung von Wertpapieren, Entgelte und Provisionen erhält. Aus diesem Grund muss der Anleger nicht damit rechnen, dass die beratende Bank auch noch ein umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse gegenüber dem jeweiligen Fondsanbieter hat (so BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 196/09, zitiert nach Juris)...
Insbesondere vermag es die Beklagte nicht zu entlasten, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (BGH NJW 2007, 1876, 1878) zeitlich erst nach der streitgegenständlichen Beratung ergangen ist. Denn bereits in einem Urteil vom 19. Dezember 2000, an das diese Entscheidung anknüpft, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Bank die dem Vermögensverwalter ihres Kunden gewährten Rückvergütungen wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts offen legen muss (BGH NJW 2001, 962, 963). Aufgrund dieses Urteils, das alsbald in bankenrechtlichen Fachzeitschriften veröffentlicht wurde (vgl. etwa BGH WM 2001, 267 ff.), musste die Beklagte zum Zeitpunkt der Beratung damit rechnen, dass auch sie zur Offenbarung eigener Rückvergütungen verpflichtet ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010, 17 U 88/09). Denn der Beklagten musste sich aufdrängen, dass wenn eine Bank bereits deshalb haftet, weil sie für den Vermögensverwalter ein Anreiz geschaffen hat, nicht allein das Interesse des Kunden zu berücksichtigen, dies erst Recht gelten muss, wenn sie selbst eine Beraterposition einnimmt und verdeckte Leistungen empfängt, deren Produkte sie ihren Kunden empfiehlt (OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2009, 31 U 70/09 zit. nach Juris).
In gleicher Weise hat das Oberlandesgericht München hinsichtlich es VIP-Fonds entschieden (Urt. vom 12. 7. 2010, 19 U 5540/09 und andere). Die Besonderheit bei dem Fall des OlG München war nun, dass der Bankkunde zwar über die Tatsache informiert war, dass Rückvergütungen an die Bank fließen sollten. Er hat von der Beklagten sogar einen Teil der Rückvergütungen als Bonifikation gutgeschrieben erhalten. Jedoch habe der Bankkunde nicht gewusst, dass neben des Agios weitere Beträge an die Bank fließen sollten. Deshalb habe er - so das OLG München - nicht einzuschätzen vermocht, wie hoch das Vermittlungsinteresse der Bank sei. Dies verpflichte die Bank zum Schadensersatz.
Kreditinstitute (und Berater), die diese Beteiligungen vermittelt haben, können dem Anleger überdies auf Schadensersatz haften, wenn
- sie eine Prüfung der Anlage "mit banküblichem Sachverstand" unterlassen haben,
- sie Warnmeldungen der einschlägigen Wirtschaftspresse (Börsenzeitung, Financial Times Deutschland, Handelsblatt und Frankfurter Allgemeinen Zeitung) nicht weitergeben,
- über wesentliche Aspekte für den Anleger wie z.B. das Fungibilitätsrisiko oder eine evtl. Nachschusspflicht nicht aufklärten,
- weitere Spekulationselemente wie z.B. eine Fremdfinanzierung einbauen,
- sich bezüglich Filmfonds an Anleger wandten, die nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen.
Ist eine Bank Schadensersatzpflichtig, dann hat sie
- den bar gezahlten Anteil der Einlage nebst Zinsen zu erstatten,
- den Anleger von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen,
- den Steuerschaden des Anlegers (insbesondere Nachzahlungszinsen) zu erstatten,
- die für die Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten zu tragen.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind und die Versicherung schon in 2008 bestand, dann sollte Ihre Versicherung die gesamten Kosten tragen. Wir holen kostenlos für Sie die Deckungsanfrage ein.
Ihr Team für Kapitalanlagerecht in Frankfurt:
- Sabine Burges, Rechtsanwältin
- Gesa Deneke, Rechtsanwältin
- Jens Schneider, Rechtsanwalt
- Nicole Sauerwein, Rechtsanwältin
- Marcus Schröter,
Rechtsanwalt
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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