Kapitalanlagerecht: Immobilien und Immobilienfonds
Impressionen von Frankfurt am Main
Die Bezeichnung Schrottimmobilie hat sich für überteuerte Immobilien eingebürgert, die meist durch eine Vertriebsorganisation und in Kooperation mit einer finanzierenden Bank mehr oder weniger
ahnungslosen Durchschnittsverdienern aufgenötigt wurden.
Schadensersatzansprüche sind denkbar
- gegen den Vermittler
- gegen den Bauträger
- gegen den Treuhänder
- gegen die finanzierende Bank oder Sparkasse.
Zusätzliche Chancen bestehen, wenn
- der Kreditvertrag vom Kunden als sogenanntes "Haustürgeschäft" unterzeichnet wurde, ohne oder ohne korrekte Aufklärung über das Bestehen eines Widerrufsrechts (eine vorherige Terminsvereinbarung schließt ein Haustürgeschäft dabei nicht unbedingt aus) oder
- der Kunde eine Generalvollmacht zugunsten eines Treuhänders ausstellte, der unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetzes handelte und z.B. für ihn die Darlehensbedingungen im einzelnen aushandelte oder
- die finanzierende Bank mit dem Vermittlungsunternehmen so eng zusammen gearbeitet hat, dass sie sich deren Aufklärungspflichtverletzung bzw. Täuschung zurechnen lassen muss oder
- der effektive Jahreszins falsch angegeben wurde.
Zivilrechtlich denkbar sind Schadensersatzansprüche
- gegen den Anlageberater bzw. -vermittler
- gegen Prospektverantwortliche
- gegen Mittelverwendungskontrolleure.
Gegen Anlageberater können Schadensersatzansprüche bestehen, wenn und soweit
- über evtl. negative Berichte der Wirtschaftspresse nicht informiert wurde,
- die Beratung nicht anlegergerecht erfolgte, weil z.B. ein Risikopapier als Altersvorsorge empfohlen wurde,
- die Beratung nicht anlagegerecht erfolgte, insbesondere über bestehende Risiken nicht aufgeklärt oder Risiken verharmlost wurden,
- eine Schlüssigkeitsprüfung der Anlage vollständig unterblieben ist,
- keine Aufklärung über die eigenen Provisionsinteressen und deren Höhe (einschließlich evtl. so genannter Kick-Back-Zahlungen erfolgte.
Gegen Prospektverantwortliche oder Treuhänder können Schadensersatzansprüche bestehen, wenn
- im Prospekt über bekannte / vorhersehbare Risiken nicht sachgerecht aufgeklärt wurde, z.B. eine worst-case Betrachtung den unzutreffenden Eindruck erweckt, schlimmer könne es nicht kommen
- im Prospekt oder Vertrag vorgesehene Sicherungen nicht erfolgt / durchgeführt worden sind oder
- zum Schutz der Anleger ein Treuhänder benannt wurde, der aber die ihm nach dem Treuhandvertrag obliegenden Aufgaben nicht korrekt ausführte. Doch auch wenn der Treuhandvertrag nicht verletzt wurde, kann schon das bloße Auftreten als Treuhänder eine Rechtsscheinhaftung und Schadensersatzverpflichtung zur Folge haben, falls die dem Treuhänder eingeräumte Stellung sich als zu schwach darstellt.
Ihr Team für Kapitalanlagerecht in Frankfurt:
- Sabine Burges, Rechtsanwältin
- Gesa Deneke, Rechtsanwältin
- Jens Schneider, Rechtsanwalt
- Nicole Sauerwein, Rechtsanwältin
- Marcus Schröter,
Rechtsanwalt
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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