Aufklärungspflicht bei versteckten Provisionen
OLG Stuttgart stärkt die Rechte von Anlegern
Richter unterstellen bedingten Vorsatz bei versteckten Provisionen - längere Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche
Von Rechtsanwältin Gesa Deneke, Franfurt am Main
Schadensersatzansprüche geprellter Anleger beschäftigen die Rechtsprechung schon seit Längerem. Nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine viel beachtete Entscheidung getroffen. In einem Urteil vom 16.03.2011 – 7 O 608/09 – gehen die Richter aus Stuttgart über die bisherige Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten eines Finanzierungsinstituts hinaus und unterstellen der hier beklagten Sparkasse, Anleger nicht nur fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich geschädigt zu haben. Die Berater der Sparkasse hatten bei der Anlageberatung die Vereinnahmung sogenannter „Kickbacks" verschwiegen. „Kickbacks" sind verdeckte Provisionen, die als Anreiz für die Vermittlung einer Kapitalanlage hinter dem Rücken des Anlegers an das Finanzierungsinstitut fließen.
Den Einwand der Sparkasse, dass sie die Rechtslage zu den Aufklärungspflichten nicht gekannt habe und auch von ihrem Verband nicht entsprechend informiert worden sei, hat das Oberlandesgericht Stuttgart nicht gelten lassen. Es geht in seiner Entscheidung davon aus, dass Vorstandsmitglieder eines Finanzinstitutes schon allein von Gesetzes wegen selbst über weitreichende Kenntnisse in dem von ihnen betriebenen Geschäft verfügen und die Rechtslage kennen müssen. Dementsprechend haben sie ihre Mitarbeiter zu gesetzeskonformem Handeln anzuweisen. Tun sie das nicht, kann - bis zum Beweis des Gegenteils - von einer absichtlichen Falschberatung ausgegangen werden, die sogar eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen kann.
Für betroffene Kapitalanleger ist diese Entscheidung von besonderer Bedeutung. Schadensersatzansprüche für Schäden, die durch vorsätzliches Handeln hervorgerufen worden sind, verjähren nämlich nicht bereits nach drei, sondern frühestens nach zehn Jahren. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gibt daher Anlass, auch solche Wertpapierkäufe, die bereits vor 2008 getätigt wurden, noch einmal auf ordnungsgemäße Anlageberatung hin zu überprüfen.
Derzeit rollt eine buchstäbliche Flut von Klagen auf die Banken zu: In Folge der Finanzmarktkrise mussten viele Anleger feststellen, dass sich vermeintlich werthaltige Investitionen zu Verlustbringern entwickelten. Vermögensbildungsfonds verlieren an Wert, Zertifikate fallen unter Index-Schwellen und selbst einige der einst so viel gepriesenen offenen Immobilienfonds mussten die Rücknahme der Anteile aussetzen oder sogar abgewickelt werden. Anleger sitzen plötzlich auf angeblich flexiblen, sicheren Anlagen fest und können nur tatenlos zusehen, wie ihr eingesetztes Kapital langsam dahin schwindet.
In solchen Fällen ist schon bisher ein Blick zurück auf die ursprüngliche Investitionsentscheidung angebracht: Erfolgte vor dem Kauf eine Anlageberatung und wenn ja, wurde diese ordnungsgemäß durchgeführt? Wurden vor der Beratung die Vermögensverhältnisse und die persönliche Risikobereitschaft gründlich und vor allem realistisch abgefragt? Wurde gemeinsam darüber nachgedacht, wie lange der eingesetzte Betrag im schlimmsten Fall „festgelegt" werden sollte? Wurde das empfohlene Produkt auch so erklärt, dass der Anleger es wirklich verstanden hat? Welche Unterlagen wurden übergeben? Wurden Provisionen offengelegt? Und wie sieht das Beratungsprotokoll aus?
Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten – eine allgemeine Bewertung verbietet sich. Sollten bei der Empfehlung der Kapitalanlage die Interessen und die Kenntnisse des Anlegers tatsächlich nicht entsprechend berücksichtigt worden sein, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen das beratende Institut in Frage. Hinschauen lohnt sich nun auch bei älteren Wertpapierkäufen.
Ihr Team für Kapitalanlagerecht in Frankfurt:
- Sabine Burges, Rechtsanwältin
- Gesa Deneke, Rechtsanwältin
- Jens Schneider, Rechtsanwalt
- Nicole Sauerwein, Rechtsanwältin
- Marcus Schröter,
Rechtsanwalt
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