Steuerrecht
Grunderwerbsteuer
- dass beim Erwerb einer Immobilie der Kaufpreis nicht Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist, sondern dass der Kaufpreis z.B. um Entgelte für die Instandhaltungsrücklage oder mit übernommenes Mobiliar zu bereinigen ist?
- dass Grunderwerbsteuer auch bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien zu zahlen sein kann (wenn Verbindlichkeiten übernommen werden oder der Schenker sich einen Nießbrauch vorbehält)?
Wir vertreten Sie auch auch bei Problemen wie Verletzung von Aufzeichnungspflichten, drohenden oder eingeleiteten Steuerstrafverfahren oder Steuerordnungswidrigkeitsverfahren, Schätzung, Vollstreckung, usw.
Über die angeschlossene Steuerberatungsgesellschaft besteht die Möglichkeit, die üblichen Steuererklärungen zu fertigen.
Ihr Team für Steuerrecht:
- Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt
- Nicole Sauerwein-Pittich, Rechtsanwältin
- Dirk Pohl, Rechtsanwalt
- Lars Tonhausen,Rechtsanwalt
- Jutta Bleichner, Rechtsanwältin
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
.
