Steuerstrafrecht: Durchsuchung
Wie läuft eine typische Durchsuchung ab?
Wenn es zu morgendlicher Stunde an der Haustüre läutet, und eine Gruppe von Herren - zunehmend auch Damen - versammelt ist, dann könnte der Grund dafür in steuerlichen Unregelmäßigkeiten der Vergangenheit zu suchen sein. 6 Uhr morgens ist für die Steuerfahndung eine prima Zeit - da sind die meisten Leute noch zu Hause und der Überraschungseffekt ist sicher. Man wird Ihnen kurz den Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters präsentieren - hiervon werden Sie eine Kopie erhalten - und die Einleitung eines Strafverfahrens mitteilen. Alsdann wird man Sie zum Thema des Durchsuchungsbeschlusses befragen - z.B. hinsichtlich bislang nicht angegebener Einkünfte aus einem Bankguthaben bei der Credit Suisse in der Schweiz - und entsprechende Unterlagen und Aufzeichnungen mitnehmen, samt Handy, Computer, Notebook, etc.
In den Fällen der Schweizer Bankdaten hat sich gezeigt, dass die Ermittlungsbehörden recht gut über alle Kontodaten informiert sind. Insbesondere sind Kontoeröffnung, Kontoinhaber, Kontostände bekannt. Über Erträgnisse liegen in den uns bekannten Fällen hingegen keine Informationen vor - kein Wunder, denn die Credit Suisse ist zu einer Erträgnisaufstellung (Steuerpaket 2) ja erst nach vielen Monaten in der Lage. Ganz sicher stammen die Bankdaten aber nicht von einem Zugriff, sondern sind vermutlich mühsam vom Bildschirm abgeschrieben worden. Täter kann somit jeder Bankmitarbeiter sein, vielleicht auch eine mit Digitalkamera ausgerüstete Sekretärin.
Wie sollte ich mich verhalten?
Diskussionen über die Sinn und Zweck der Durchsuchung sind an dieser Stelle fehl am Platze, es sei denn, der Beschluss richtet sich gegen einen Dritten und - was gelegentlich vorkommt - die Fahnder haben sich einfach nur an der Tür geirrt. Also bewahren Sie am besten die Ruhe, sonst laufen Sie bei allzu vehementem Vorgehen noch Gefahr, dem ganzen Geschehen in Handschellen zusehen zu müssen. Wichtig ist, nicht die Nerven zu verlieren und nicht anlässlich der Durchsuchung irgendwelche Eingeständnisse oder Mitteilungen zu machen. Sie sollten auch keine Unterlagen oder Gegenstände freiwillig herausgeben, sondern auf einer Beschlagnahme bestehen.
Habe ich das Recht auf einen Anwalt?
Ja, Sie haben das Recht, jederzeit einen Anwalt hinzuzuziehen. Allerdings werden die Ermittler meist nicht so lange mit der Durchsuchung zuwarten, bis Ihr Anwalt am Ort des Geschehens eingetroffen ist. Ein Anwalt kann in dieser Phase jedoch nicht allzu viel tun. Eine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung und bis das übergeordnete Landgericht entschieden hat, vergehen oft viele Wochen an Zeit.
Was tut der Anwalt?
Wir werden prüfen, ob gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters eine Beschwerde nach § 304 StPO oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO Aussichten auf Erfolg hat. Dies kann z.B. der Fall sein, weil
- zwar Verdachtsmomente bestehen, dies aber nicht für einen Anfangsverdacht ausreicht (beispielsweise rechtfertigt die bloße Inhaberschaft von Tafelpapieren keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten vgl. BFH, Bschl. vom 15. 4. 2001, VII B 11/00, auch kann eine Geldverkehrsrechnung wegen ihrer Unsicherheiten nach Auffassung des Landgerichts Freiburg (Beschl. v. 15. 11. 2000 VIII Qs 13/00 = StV 2001,266) keinen hinreichenden Anfangsverdacht begründen).
- die Verdachtsmomente ihrerseits rechtswidrig gewonnen wurden (z.B. durch unrechtmäßige Rasterfahndung, rechtswidrige Telefonüberwachung oä).
- der Anfangsverdacht nicht durch konkrete "Tatsachen" im Sinne des Gesetzes belegt ist, sondern durch bloße Mutmaßungen,
- der Durchsuchungsbeschluss nicht eindeutig den rechtlichen Rahmen, die Grenzen und das eigentliche Ziel der Durchsuchung festlegt
- der Durchsuchungsbeschluss nicht konkret benennt, welche Unterlagen als beweiserheblich angesehen werden (vgl. LG Koblenz, Beschl. vom 6. 12. 2000 - 10 Os 24/2000).
- der Durchsuchungsbeschluss vom Ermittlungsrichter nur formelhaft begründet wurde,
- eine Durchsuchung der grundrechtlich geschützten Wohnung (Art. 13 GG) sich im Hinblick auf die Vorwürfe ganz oder teilweise als "unverhältnismäßig" darstellt.
Nach herrschender Meinung führt eine rechtswidrige Durchsuchung stets zu einem Beweisverwertungsverbot. Dies gilt allerdings nur, wenn der Verteidiger spätestens in der Hauptverhandlung der Verwertung ausdrücklich widerspricht.
Gegen Art und Weise der Durchsuchung ist ebenfalls ein Rechtsmittel möglich (§ 101 VII 2 StPO).
Ihr Team für Steuerstrafrecht:
- Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt
- Nicole Sauerwein-Pittich, Rechtsanwältin
- Lars-Gorski Tonhausen, Rechtsanwalt
- Dirk Pohl, Rechtsanwalt
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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