Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung ist in 370 Abs. 1 der Abgabenordnung geregelt. Die Vorschrift lautet:
- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
Es handelt sich um eine Blankettvorschrift. Denn wann und in welcher Weise Steuererklärungen abzugeben sind, wird durch andere Gesetze bestimmt (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, etc.).
Das Delikt wird meist dadurch verwirklicht, dass den Steuererklärungspflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird. Meist werden Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen, oder sonstige Einkünfte nicht vollständig angegeben oder es wird überhaupt keine Erklärung abgegeben. Die Bandbreite der Möglichkeiten ist außerordentlich groß und wird durch das komplizierte deutsche Steuerrecht noch erweitert.
Von daher sind verschiedentlich rechtsstaatliche Bedenken erhoben worden, ob das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege) erfüllt ist. Dies wird besonders deutlich, wenn nach überwiegender Auffassung eine Steuerhinterziehung auch dadurch begangen werden kann, dass ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen ist. In solchen Fällen liegt die Gefahr nahe - und das haben wir des öfteren in Betriebsprüfungen erlebt - , dass das Strafrecht zweckentfremdet wird. Nach unserer Auffassung - aber darüber lässt sich streiten - kann in derartigen Fällen nicht von der für einen Rechtsstaat notwendigen Bestimmtheit ausgegangen werden. Wo § 42 AO zur Diskussion steht, ist unseres Erachtens kein Platz für das Strafrecht. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluss vom 7. 11. 2001 AZ: 5 StR 395/ 01) werden wir als Strafverteidiger auch weiterhin die Auffassung vertreten, dass eine strafrechtliche Verfolgung insoweit unzulässig ist, als Steuern als verfassungswidrig erkannt wurden. Die Hinterziehung von Vermögensteuer oder Erbschaftsteuer (bis zum Jahr 2008) darf unseres Erachtens aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Dagegen ist es im Grunde genommen nicht strafbar, wenn der Steuerpflichtige zwar alle Einkünfte ordnungsgemäß und rechtzeitig erklärt hat, zur Zahlung der Steuern aber nicht mehr in der Lage ist (Ausnahme: Umsatzsteuer). Dies kann dann nach den normalen Vorschriften (Vollstreckungsvereitelung) verfolgt werden.
Ihr Team für Steuerstrafrecht:
- Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt
- Nicole Sauerwein-Pittich, Rechtsanwältin
- Lars-Gorski Tonhausen, Rechtsanwalt
- Dirk Pohl, Rechtsanwalt
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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