Steuerstrafrecht: Strafmaß

 

§ 370 der Abgabenordnung sieht für den Normalfall der Steuerhinterziehung ein Strafmaß von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor, bei gewerbsmäßiger Hinterziehung wird der Strafrahmen erweitert.

In den gewöhnlichen Fällen der Hinterziehung von Zinsen oder des "Vergessens" einzelner Einkünfte wird jedoch idR nur eine Geldstrafe ausgesprochen. Allerdings ist die Geldstrafe weit höher, als man dies üblicherweise aus dem Bereich der Geldbußen kennt.

Höchstgrenze für die Geldstrafe sind in der Rechtspraxis 2 Jahre oder 720 Tagessätze, wobei wir die traurige Erfahrung machen, dass die Strafverfolgungsbehörde - das ist in einfach gelagerten Fällen die BuStra - Buß- und Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamtes oder in schwereren Fällen die Staatsanwaltschaft - und auch die Gerichte ganz maßgeblich auf die Höhe der hinterzogenen Steuern abstellen und andere Gesichtspunkte kaum berücksichtigen.

Oft war die Faustformel der Verwaltungsbehörden: Für 1.000,- EUR Hinterziehungssumme 3-5 Tagessätze. Dabei ist auch festzustellen, dass es in Deutschland Gebiete mit strengerem und weniger strengem Strafmaß gibt. Die Großstädte gelten eher als "großzügig", im ländlichen Bereich wird die Steuerhinterziehung klar strenger bestraft. Wer in Frankfurt noch eine Geldstrafe erhält, kann in Koblenz oder Nürnberg bereits im Gefängnis enden.

Nun hat der BGH in seiner Entscheidung vom 2.12.2008 (1 StR 416/08) entschieden, dass dem Hinterziehungsbetrag erhebliches Gewicht hinsichtlich der Strafzumessung zukommt. Zunächst hieß es in der Pressemitteilung, dass derjenige, der im sechsstelligen Bereich hinterzogen hat, in aller Regel mit einer Gefängnisstrafe rechnen müsse, und ab 1 Million Hinterziehungssumme eine Gefängnisstrafe praktisch unvermeidlich sei. Ein besonders schwerer Fall sei bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR anzunehmen.

Bei genauerer Analyse der Urteilsgründe wird aber deutlich, dass der BGH genau in die Richtung geht, die wir Steuerstrafverteidiger seit langem fordern. Er formuliert nämlich eigentlich genau das Gegenteil: Dass die Strafzumessung eben nicht alleine das Ergebnis einer Rechenoperation sein darf, und sich jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind neben dem Hinterziehungsbetrag sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Erschwerend sei, wenn der Täter ein System der Täuschung aufgebaut habe, oder Unternehmensstrukturen, die der Hinterziehung dienen sollten, ferner, wenn buchungstechnisch manipuliert werde. Entlastend sei dagegen zu berücksichtigen, wenn der Täter im übrigen steuerehrlich gewesen sei, was bedeutet, dass die hinterzogene Summe ins Verhältnis zum sonstigen Einkommen zu setzen sei. Ferner fordert der BGH zu Recht, dass auch die Gesamtlebensleistung des Täters zu berücksichtigen ist.

Die Tätigkeit für den Steuerstrafverteidiger und Steueranwalt besteht leider allzu häufig darin, den Blick der Behörden auf das BGH-Urteil und die Frage der Schuld zu richten, die nur allzu häufig zu wenig Beachtung erlangt:

  • In welchem Maße hat der Täter vorsätzlich gehandelt? Hat er bewusst unrichtige Angaben in der Steuererklärung gemacht? Wer fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass bestimmte Einnahmen nicht steuerpflichtig sind und diese deshalb nicht angibt, handelt nicht tatbestandsmäßig und darf auch nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden!

  • Wenn vorsätzliches Handeln vorliegt: Ging es lediglich darum, dem Staat Gelder vorzuenthalten und sich zu bereichern oder gab es andere Motive, die Einkünfte zu verschweigen? Gibt es medizinische Gründe? Gibt es ein übersteigertes Sicherheitsdenken - auch der Ehefrau / Familie gegenüber? War dem Mandanten möglicherweie der Weg in die Selbstanzeige verschlossen, weil ihn die nachzuentrichtenden Steuern ruiniert hätten?

  • Welche Bemühungen hat der Täter entfaltet, um den eingetretenen Steuerschaden wieder gut zu machen? In wieweit ist mit einer Tilgung der Steuerschulden zu rechnen?

  • Wie ist die kriminelle Energie einzuschätzen? Für uns - und auch den BGH bedeutet es einen großen Unterschied, ob ein Täter im Ausland erzielte Zinsen (die ohnehin einer Quellensteuer unterliegen) nicht angibt oder ob ein Unternehmer im Inland Rechnungsbelege fälscht, um Betriebsausgaben abziehen zu können und womöglich noch angebliche Vorsteueransprüche geltend zu machen.

  • Gerade in Sachen Kapitaleinkünftebesteuerung ist zu fragen: Hätte der Täter sein Geld auch im Ausland angelegt, wenn in Deutschland die Abgeltungssteuer schon früher eingeführt worden wäre? Wirtschaftlich betrachtet führt die Zinsbesteuerung ohne Berücksichtigung der Inflationsrate zu einer Versteuerung von Fiktivgewinnen!

  • Kommt eine Einstellung des Verfahrens (Absehens von Strafe mit Strafvorbehalt, Einstellung wegen geringer Schuld) in Betracht?

  • Wie sind die Auswirkungen der Strafe auf das weitere Fortkommen und die soziale Stellung des Betroffenen (Arbeitsplatz)? Ab 90 Tagessätzen wird die Strafe ins polizeiliche Führungszeugnis eingetragen, was insbesondere für Personen in sicherheitsrelevanten Bereichen hochproblematisch ist.

Soweit die Geldstrafe die Freiheitsstrafe ersetzen soll, orientiert sich die Geldstrafe an dem Monatsnettoeinkommen, wobei grundsätzlich keine Abzüge für Lebenshaltungskosten (Miete oä) berücksichtigt werden. Auch bei so genannten "Gutverdienern" kann es hierdurch zu ganz erheblichen finanziellen Einbußen kommen, wenn man bisher nahezu das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt ausgab, zumal neben der Strafe an sich auch noch die hinterzogenen Steuern mit Zinsen zurückzuzahlen sind.

 

Ihr Team für Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht:

 

Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de