Steuerstrafrecht: Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft ist vermutlich die schwerste Sanktion, die der Staat im Vorfeld der Ermittlungen einem möglichen Täter auferlegt.
Untersuchungshaft darf nur verhängt werden, wenn eine strafrechtliche Verurteilung wahrscheinlich ist und ein Haftgrund hinzutritt, wie z.B. Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Um eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit zu bejahen, muss der Richter sich bei Anordnung der Untersuchungshaft insbesondere mit dem Tatvorwurf und den zur Verfügung stehenden Beweismitteln beschäftigen.
Fluchtgefahr besteht dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu vermuten ist, der Beschuldigte werde sich dem zu erwartenden Gerichtsverfahren durch Flucht entziehen. Eine hohe Strafdrohung alleine reicht nicht aus, um Fluchtgefahr anzunehmen, aber z.B. besondere Beziehungen zum Ausland oder gar ein ausländischer Wohnsitz.
Verdunkelungsgefahr besteht, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Betroffene Beweismittel vernichten werde oder z.B. auf Zeugen einwirken werde, um diese zu einer bestimmten Aussage zu bewegen. Achtung! Dazu kann es genügen, dass man sich selbst im Vorfeld der Sache "um Aufklärung bemüht" und Kontakt zu Personen aufnimmt, die für eine Zeugenaussage in Frage kommen!
Stets muss aber die Anordnung der Untersuchungshaft im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe in angemessenem Verhältnis stehen.
In aller Regel wird in Fällen des Verdachts hinsichtlich Steuerhinterziehung im Ausland keine Untersuchungshaft angeordnet.
Rechtsmittel
Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft ist die Haftbeschwerde nach § 304 StPO und / oder der Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zulässig.
Ausgangspunkt ist stets die Aktenlage. Je nach dem Ergebnis unserer Prüfung besprechen wir mit Ihnen, ob man einem Strafvorwurf offensiv entgegentritt oder ob man eine Verständigung mit dem Finanzamt bzw. der Staatsanwaltschaft sucht, zB über eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage nach § 153a StPO oder über eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Bestehen gute Verteidigungsmöglichkeiten, dann kann es sinnvoll sein, abzuwarten. Sind die Verteidigungsaussichten zweifelhaft, dann sollte alsbald eine Verständigung mit der Gegenseite gesucht werden.
Ihr Team für Steuerstrafrecht:
- Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt
- Nicole Sauerwein-Pittich, Rechtsanwältin
- Lars-Gorski Tonhausen, Rechtsanwalt
- Dirk Pohl, Rechtsanwalt
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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