Steuerstrafrecht: Verjährung
Vorab: Diese Seite befasst sich nur mit der strafrechtlichen Seite der Verjährung, d.h. mit der Frage, wann eine Steuerstraftat als solche nicht mehr verfolgt werden darf. Streng davon zu unterscheiden ist die Frage, wann die verkürzten Steuern nicht mehr eingefordert werden dürfen (so genannte Festsetzungsverjährung). Daneben gibt es übrigens auch noch eine so genannte Verfolgungsverjährung, die die Frage betrifft, ab wann das Finanzamt gehindert ist, festgesetzte Steuerforderungen einzutreiben.
Wann verjährt die "normale" Steuerhinterziehung?
Die Verjährungsfrage der "normalen" Steuerhinterziehung ist in der AO nicht geregelt, von daher ist das Strafgesetzbuch maßgebend. Die Verjährung verjährt 5 Jahre nach Tatende (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Besteht der angestrebte Taterfolg in einem unrichtigen begünstigenden Steuerbescheid, dann kommt es auf das Datum des Bescheides an. Besteht der Taterfolg im Unterlassen, dann ist streitig, auf welches Datum abzustellen ist. Nach der hier vertretenen Ansicht ist nicht maßgeblich, wann die Behörde nicht mehr mit dem Eingehen von Erklärungen rechnete, sondern wann die Frist zur Einreichung der Erklärung endete. Bei Einkommensteuererklärungen wäre das beispielsweise der 31. 5. bzw. der 30. 9. oder 31. 12. (je nachdem ob der Steuerpflichtige vertreten ist oder nicht bzw. um welches Jahr es sich handelt).
Wann verjährt die "schwere" Steuerhinterziehung?
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde in § 376 Abs. 1 AO für die Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung die Verjährung auf 10 Jahre verlängert. Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung wird in Anlehnung vom BGH (Urt. vom 2.12.2008 - 1 StR 416/08) allgemein angenommen, wenn der Steuerschaden 50.000 EUR übersteigt (ohne Berücksichtigung von Zinsen oder Verspätungszuschlägen).
Allerdings erfasst das Gesetz nicht bereits abgeschlossene Tatbestände. Soweit am 20. 12. 2008 nach altem Recht also bereits strafrechtliche Verjährung eingetreten war, bleibt es auch dabei.
Ihr Arbeitsteam für Steuerstrafrecht:
- Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt
- Nicole Sauerwein-Pittich, Rechtsanwältin
- Lars-Gorski Tonhausen, Rechtsanwalt
- Dirk Pohl, Rechtsanwalt
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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