Typologie der Stiftungen: Die rechtsfähige Familienstiftung

 

Die Zeit, in der die Genehmigungspraxis mancher Stiftungsbehörden bei der Gründung einer  Familienstiftung zurückhaltend war, ist seit dem 1. 9. 2002 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts  abgelaufen! Eine Familienstiftung, die ein ausreichend ertragbringendes Stiftungsvermögen nachweist und im übrigen eine Satzung wie eine rechtsfähige Stiftung hat, hat jetzt einen Rechtsanspruch auf staatliche Anerkennung (§ 80 Abs. 2 Ziffer 2 BGB): Dabei ist gleichgültig, ob die Stiftung gemeinnützige Ziele verfolgt oder „nur“ dem Interesse einer Familie dient, also privatnützig ist. Nach dem Wortlaut des § 10 des Hessischen StiftungsG unterliegt in Hessen die Familienstiftung noch der staatlichen Aufsicht.

 

Die privatnützige Familienstiftung

 

Der Stiftungszweck einer solchen privatnützigen Familienstiftung könnte in der Satzung wie folgt umschrieben sein:

 

„Zweck  der Stiftung ist
a) die Förderung der Aus -und Weiterbildung der Familienangehörigen des Stifters;
b) die angemessene Unterstützung der Familienangehörigen des Stifters  in allen Fällen wirtschaftlicher  Not und Bedürftigkeit;

c) die Gewährung von  einmaligen Beihilfen und/oder laufenden Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Unterhalts der Familienangehörigen, vor allem aus besonderem Anlaß wie
z.B.  Familiengründung, Existenzgründung usw;

d) die Pflege und Unterhaltung des Elternhauses des Stifters und der                       Familiengrabstätten.“

 

Dabei muß sich  der Stifter über eines immer im Klaren sei:

Die Familienstiftung gehört nur sich selbst! Die Familienangehörigen können

  1. die Stiftung nicht kündigen;
  2. keine Anteile daran veräußern;
  3. die Stiftung nicht kontrollieren;
  4. keine Stimmrechte  ausüben.

Der Schutz, den die Familienstiftung im Erbfall bietet, ist so gut wie  lückenlos.  Eine Erbteilung findet nicht statt. Erbrechtliche Ansprüche gehen ins Leere. Selbst Pflichtteilsansprüche bemessen sich nur nach dem Nachlaß des Stifters außerhalb des Stiftungsvermögens. Ausgenommen hiervon sind die Pflichtteilsergänzungsansprüchen der  Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2325 BGB (analog), solange die 10 - Jahresfrist seit Überführung des Stiftungsvermögens  noch nicht abgelaufen ist. Ansonsten  bleibt das Stiftungsvermögen unangetastet.

 

Ein Steuersparmodell ist die privatnützige Familienstiftung  dagegen nicht. Schon

bei der Überführung des Stiftungsvermögens vom Stifter auf die Stiftung fällt Schenkungssteuer bzw Erbschaftssteuer an, wenn nicht ausnahmsweise - bei Betriebsvermögen - die so genannten Verschonungsregelungen des § 13a ErbStG Abhilfe schaffen.

 

Die laufenden Erträge der Familienstiftung unterliegen der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer, während die Familienangehörigen, also die Nutznießer der Familienstiftung, die empfangenen Beträge der Abgeltungssteuer unterwerfen müssen. Insgesamt ist die Steuerbelastung jedoch derjenigen einer GmbH vergleichbar. 

 

In Deutschland fällt alle 30 Jahre eine so genannte Erbersatzsteuer an, dies gilt freilich nicht, sofern die Verschonungsregelungen greifen. Der Hauptnachteil der Familienstiftung ist die starre Bindung an den in der Stiftungssatzung fixierten  Willen des Stifters – beispielsweise wenn der gut gemeinte Stiftungszweck Notverkäufe nicht vorsieht, die Familie aber  eine zum Stiftungsvermögen gehörige Immobilie veräußern muß, um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken.

 

Die gemeinnützige Familienstiftung

 

Eine solche Stiftung verfolgt mildtätige, kulturelle oder kirchliche Zweck  und untersteht deshalb einer strengeren staatlichen Aufsicht als die rein privatnützige Familienstiftung. Dafür ist  die gemeinnützige Familienstiftung  von Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer werden nicht erhoben.

 

Der entscheidende Vorteil einer gemeinnützigen Familienstiftung ist, dass bis zu einem Drittel der Erträgnisse dazu verwandt werden dürfen, den Stifter und seine nächsten  Familienangehörigen angemessen zu unterhalten, ohne die vorstehend erwähnten Steuervorteile zu gefährden (§ 58 Ziffer 5 der Abgabenordnung.

Bei der gemeinnützigen Familienstiftung ist die Gestaltung und Formulierung unter genauester Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabenordnung

vorzunehmen. Wir empfehlen Absprache mit dem Finanzamt.

 

Die  sog. Familien - Doppelstiftung

 

Gerade für Unternehmerfamilien kann eine Kombinatiom aus privatnütziger Familienstiftung und gemeinnütziger Stiftung eine Möglichkeit sein, die Familieninteressen in der privatnützigen Familienstiftung zu  verfolgen und dabei gleichzeitig  in der gemeinnützigen Familienstiftung  deren  Steuervorteile zu genießen. Das Unternehmen des Stifters – meistens eine Kapitalgesellschaft – bildet in diesem Falle sozusagen das Dach über der Doppelstiftung.    

 

Auf die privatnützige Familiengesellschaft werden so viele Anteile der Kapitalgesellschaft übertragen wie zum Unterhalt der Unternehmerfamilie nötig.  Den Rest der Anteile – meistens handelt es sich dabei um die Mehrheit – erwirbt die gemeinnützige Familienstiftung, aber nicht diese, sondern die privatnützige Familienstiftung führt das Unternehmen im Sinne des Stifters.. Deshalb müssen die Stimmrechte der gemeinnützigen Familienstiftung  im Unternehmen zu Gunsten der privatnützigen Familienstiftung vertraglich  ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt werden.

 

Mit der Errichtung einer  sog. Doppelstiftung kann der Unternehmer

  1. die Fortführung seines Unternehmens  und damit gleichzeitig den  Unterhalt seiner Familie sichern;
  2. den  in die gemeinnützige Familienstiftung eingebrachten Teil seines Vermögens dauerhaft gemeinnützigen Zwecken widmen und damit die gemeinnützigkeitsbezogenen Steuervorteile  optimal ausnutzen.

Auf die eigentliche Unternehmensführung hat die Stiftungsaufsicht keinen Einfluß.

Allgemein bekannt ist, dass gerade die Widmung eines Teils des Familienvermögens für gemeinnützige Zwecke vom Stifter als eine persönlich höchst befriedigende Sinngebung empfunden wird.

 

Der Beratungsbedarf bei jeder unternehmerischen Familienstiftung ist  groß, bei einer sog. Doppelstiftung erst recht. Nur der gut beratene Stifter = Unternehmer findet hier die optimale Lösung.

 

Ihr Team für Stiftungsrecht:

 

Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610 begin_of_the_skype_highlighting            +49(69)29723610      end_of_the_skype_highlighting, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de

 

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