Typologie der Stiftungen: Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts

 

Das ist sozusagen der Prototyp der Stiftung! Voraussetzungen für ihre Entstehung ist ein privatrechtliches Stiftungsgeschäft mit Stiftungssatzung und die staatliche Anerkennung des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben wird (§ 80 Abs.  1 BGB; § 3 Hessisches Stiftungsgesetz). Oberstes Prinzip einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts ist der Stifterwillen (§ 5 Hessisches Stiftungsgesetz.). Die Stiftung ist folglich die Vollstreckerin  des Stifterwillens. Andere Körperschaften wie Vereine oder Gesellschaften werden vom stets wandelbaren Willen ihrer jeweiligen Mitglieder oder Gesellschafter bestimmt. Nicht so die Stiftung: der Stifterwillen, der den Zweck der Stiftung bestimmt hat, ist grundsätzlich unabänderlich. Im Gegensatz zu Vereinen oder Gesellschaften hat eine Stiftung auch  keine Mitglieder oder Gesellschafter. Sie ist vielmehr eine verselbstständige Vermögensmasse, die sich sozusagen selbst gehört. Ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts erst einmal gegründet und staatlich anerkannt, existiert  sie fortan völlig unabhängig von ihrem Stifter und den so genannten Destinatären, also den Personen oder Institutionen, die nach den Stiftungszweck Nutznießer des Stiftungsvermögens sein sollen.

 

Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform. Nur wenn zum Stiftungsvermögen auch Grundbesitz gehören soll, bedarf das Stiftungsgeschäft der notariellen Beurkundung. Neben dem eigentlichen Stiftungsgeschäft muß der Stifter der Stiftung noch eine Stiftungsatzung geben, zu deren Mindestinhalt Regelungen zum Namen und Sitz der Stiftung, Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und zur Bildung des Vorstandes gehören.  Soll die Stiftung steuerbegünstigt, d. h. gemeinnützig,  sein, bedarf es einer so genauen Beschreibung des Stiftungszwecks und der Art und Weise seiner Verwirklichung in der Satzung, dass das Finanzamt allein anhand  der Satzung feststellen kann, ob die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt oder nicht (§§ 59, 60 Abgabenordnung).

 

Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts bedarf der staatlichen Anerkennung. Sind alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf  Anerkennung. (§ 80 Abs. 2 BGB). Im Bundesland Hessen ist hierfür das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat. Eine Stiftungsgründung hat nur dann Aussicht, die Anerkennung nach dem Landesstiftungsgesetz zu erhalten, wenn die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Stiftungsvermögens gesichert erscheint (§ 80 Abs. 2 BGB). Das der Stiftung gewidmete so genannte Grundstockvermögen selbst darf also nicht für die Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht werden. Zwischen dem in der Satzung beschriebenen Stiftungszweck und den nachhaltig erzielbaren Erträgen des Grundstockvermögens der Stiftung muß ein angemessenes Verhältnis bestehen. Aus diesem Grunde verlangen die Stiftungsbehörden der Bundesländer in der Regel ein Mindestvermögen von 50.000 € bis 100.000 €. Bei kleineren Vermögen sollte man besser an die Gründung einer unselbständigen Stiftung (auch „Treuhandstiftung“ genannt) denken.

 

Sie sehen: Die Formulierung der Stiftungsatzung und die Beschaffung der steuerlichen und staatlichen Anerkennung kann eine sehr anspruchsvolle Aufgabe für einen Berater sein!  Stiftungsgründungen sind heutzutage in aller Regel Verhandlungssache zwischen dem Stifter und der für die staatliche Anerkennung zuständigen Behörde. Soll die Stiftung gemeinnützig, d.h. steuerbegünstigt, sein, bedarf es zusätzlich der Abstimmung mit dem Finanzamt. Auch das kann eine anspruchsvolle Beratungsaufgabe sein, weil fundierte Kenntnisse des in der Abgabenordnung geregelten Gemeinnützigkeitsrechts nötig sind.

 

Jede rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht (vgl. § 10 des Hessischen Stiftungsgesetz).  Aufsichtsbehörde in Hessen ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat. Es handelt sich um eine reine Rechtsaufsicht, die die Entschluß - und Verantwortungsfreudigkeit  der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigen soll. Eine Satzungsänderung, insbesondere die Änderung des Stiftungszwecks,  bedarf jedoch immer der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Denn der maßgebliche Wille des Stifters darf durch eine Satzungsänderung  nur veränderten Verhältnissen behutsam angepasst, aber niemals wirklich verändert werden. Aus dem gleichen Grunde bedürfen bestimmte Handlungen der Stiftungsorgane der vorherigen Anzeige und Genehmigung der Stiftungsaufsicht.   Für jeden Stifter ist das Vorhandensein einer gewissenhaften staatlichen Stiftungsaufsicht beruhigend und ein Grund mehr, an die Gründung einer Stiftung zu denken.

 

Beruhigend für jeden Stifter sind auch die Grundsätze der Vermögensanlage!

Nach § 6 des Hessischen Stiftungsgesetzes ist das Stiftungsvermögen von anderem Vermögen getrennt zu halten und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Auch das wird von der Stiftungsaufsicht kontrolliert! Gleichwohl sind Stiftungen

heutzutage in ihren Anlageentscheidungen weitgehend frei, wenn sie nur die Grundsätze sicherer und wirtschaftlicher Vermögensverwaltung befolgen. Dabei  dürfen die Erträge des Stiftungsvermögens nur der  Erfüllung des Stiftungszwecks dienen und niemals dem  eigentlichem Stiftungsvermögen zwecks Aufstockung wieder zugeführt werden (sog. Admassierungsverbot). Ausnahmen hiervon sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet.  Also sollte die Stiftung Rücklagen bilden, damit ihr Vermögensgrundstock durch die fortschreitende Geldentwertung nicht ständig weniger wird. Wie Beispiele aus der Welt der Stiftungen zeigen, ist das vielen  Stiftungen ganz ausgezeichnet gelungen.

 

Häufig wird an uns die Frage gerichtet, ob man die Stiftung noch zu Lebzeiten gründen soll oder es nicht besser ist,  die Gründung  der Stiftung in einer letztwilligen  Verfügung anzuordnen und dessen Ausführung  einem letztwillig ernannten Testamentsvollstrecker zu überlassen. Aus Erfahrung wissen wir: Jeder Stifter ist gut beraten, der „seine“ Stiftung durch eine sog. „An-Stiftung“ noch zu seinen Lebzeiten errichtet und der auf diese Weise entstandenen Stiftung das ihr zugedachte Vermögen testamentarisch (durch Zustiftung) zuwendet.

 

Entscheidet sich der Stifter für eine Stiftungsgründung durch letztwillige Verfügung (z. B. weil er sich die Nutzung seines Vermögens bis zuletzt ungeschmälert vorbehalten will), so muss er die zum Zeitpunkt seines Todes eigentlich noch nicht bestehende Stiftung bedenken. Hier hilft der § 84 BGB, der sog. Städel-Paragraph (benannt nach dem Stifter des Städel - Museums in Frankfurt) weiter: Dieser Paragraph bewirkt, daß die Stiftung so behandelt wird, als sei sie schon vor dem Ableben des Erblassers entstanden. Gleichwohl raten wir jedem Stifter dringend, seine Stiftungspläne vorab mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen und vor allem einen Testamentsvollstrecker zu benennen -  eine Aufgabe, die wir schon öfters übernommen haben.  Dessen Aufgabe muss es sein, nach dem Ableben des Stifters die staatliche Anerkennung durchzusetzen und das für die Stiftung bestimmte Vermögen auf diese zu übertragen. Sonst kann es zur gerichtlichen Anordnung einer Nachlaßpflegschaft kommen. Trotzdem kann es sein, daß der Stiftung die staatliche Anerkennung versagt wird, was  manchmal von den sich übergangen fühlenden Verwandten begrüßt wird. Deshalb empfehlen wir Mandanten, die eine Stiftung von Todes wegen gründen wollen, die Stufengründung der  Stiftung: Danach errichtet der Stifter die Stiftung noch zu seinen Lebzeiten mit einem relativ kleinen Vermögen (50.000 Euro genügen hierfür schon). Wir beschaffen unseren Mandanten die stiftungsrechtliche und  - soweit nötig - die steuerrechtliche Anerkennung seiner Stiftung. Das ist sozusagen die 1. Stufe.  In der 2. Stufe setzt der Stifter in einem Testament, dessen Formulierung wir gern übernehmen, seine bereits gegründete Stiftung zur Erbin oder Vermächtnisnehmerin ein.

 

Stiftung und Pflichtteil

Auch Stifter haben mitunter pflichtteilsberechtige Erben wie Ehegatten oder Abkömmlinge, denen der Abfluß von Vermögen an eine Stiftung keine Freude bereitet. So hat folgender Fall Aufsehen erregt: Das OLG Dresden hat die Pflichtteilsergänzungsklage einer Tochter gegen die gemeinnnützige Stiftung "Dresdner Frauenkirche" mit der Begründung abgewiesen, die Zuwendungen ihres Vaters in Höhe von über 4,7 Mill. DM seien überhaupt keine pflichtteilsrelevanten Schenkungen gewesen. Der Bundesgerichtshof (ZEV 2004/118) hob das Urteil des OLG auf. Die endgültigen unentgeltlichen Zuwendungen des Stifters seien durchaus Schenkungen gewesen, so dass die Tochter mit Recht die Ergänzung ihres Pflichtteils fordere. Das bedeutet letzlich: Jede Stiftung muss mit Pflichtteilsergänzungsanssprüchen übergangener Pflichtteilsberechtigter rechnen und sollte daher Rückstellungen für die Zuwendungen der letzten 10 Jahre bilden. Durch die am 1.1.2010 in Kraft getretene Reform des Pflichtteilsrechts, wonach sich der Ergänzungsanspruch in dem 10 - Jahreszeitraum jährlich um 10% vermindert, wird die Problematik etwas entschärft.

 

 

 

Ihr Team für Stiftungsrecht:

  • Reginald Rudolph, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht
  • Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt und Steuerberater

 

Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610 begin_of_the_skype_highlighting            +49(69)29723610      end_of_the_skype_highlighting begin_of_the_skype_highlighting            +49(69)29723610      end_of_the_skype_highlighting begin_of_the_skype_highlighting            +49(69)29723610      end_of_the_skype_highlighting begin_of_the_skype_highlighting            +49(69)29723610      end_of_the_skype_highlighting, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de

 

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