Typologie der Stiftungen: Die unselbständige Stiftung, auch "Treuhandstiftung" genannt
Im Gegensatz zu der vorstehend vorgestellten rechtsfähigen selbstständigen Stiftung
- hat die unselbstständige Stiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit;
- bedarf ihre Errichtung keiner staatlichen Anerkennung;
- wird ihre Tätigkeit nicht von der Stiftungsaufsicht kontrolliert.
Gleichwohl kann auch eine unselbstständige Stiftung gemeinnützig sein (und ist es meistens auch!), so dass deren steuerliche Anerkennung nach dem Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung beschafft werden muss.
Die unselbstständige Stiftung entsteht in der Praxis durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Stiftungsträger. Stiftungsträger ist meistens eine rechtsfähige Institution, seltener eine natürliche Person. Der Vertrag zwischen dem Stifter und dem Stiftungsträger kann sowohl als Treuhandvertrag als auch als Schenkungsvertrag (Schenkung unter einer Auflage) ausgestaltet werden.
Beim Treuhandvertrag überträgt der Stifter das Stiftungsvermögen auf den Stiftungsträger, dann auch „Treuhänder“ genannt, mit der Verpflichtung, es dauerhaft zur Verwirklichung der Stiftungszwecke zu verwenden. Der Stiftungsträger beziehungsweise Treuhänder wird zwar - solange der Treuhandvertrag Bestand hat - Eigentümer des Stiftungsvermögens, hat jedoch dieses Stiftungsvermögen als Treuhandvermögen von seinem sonstigen Vermögen getrennt zu halten und darf es und seine Erträge nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwenden.
Gründet man dagegen die unselbstständige Stiftung durch Schenkung des Stiftungsvermögens an den Stiftungsträger mit der Auflage, dieses ausschließlich für die Verwirklichung der vom Stifter gesetzten Zwecke einzusetzen, kommt es zu einer endgültigen Übertragung des Stiftungsvermögens auf den Stiftungsträger. Allerdings ist der Stiftungsträger ebenso wie bei der Treuhand-Gründung verpflichtet, die Schenkungsauflage zu erfüllen, d. h. das Stiftungsvermögen und seine Erträge ausschließlich zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Erfüllung dieser Auflage kann sowohl vom Stifter als auch seinen Erben, bei gemeinnützigen Stiftungen auch von der zuständigen Behörde durchgesetzt werden.
Sie sehen: der Auswahl des Stiftungsträger kommt die größte Bedeutung für die Sicherheit und Nachhaltigkeit der Stiftung zu. Deshalb kommen in der Stiftungspraxis vor allem andere Stiftungen, Vereine, Gesellschaften, Banken, aber auch Gemeinden, Universitäten usw. als Stiftungsträger in Betracht. Entscheidet man sich ausnahmsweise für eine natürliche Person als Träger des Stiftungsvermögens, sollte man sich im Interesse einer langfristigen Stiftungsverwaltung für den jeweiligen Inhaber eines bestimmten Amtes entscheiden.
Gleichgültig, wie Sie sich entscheiden: Auch die Gründung einer unselbstständigen Stiftung, die Formulierung des mit den Stiftungsträger abzuschließenden Vertrages, die auch hier zweckmäßige Gestaltung der Satzung und die im Falle der Gemeinnützigkeit erforderliche Anerkennung des Finanzamts kann eine anspruchsvolle Berateraufgabe sein.
Ihr Team für Stiftungsrecht:
- Reginald Rudolph, Rechtsanwalt
- Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt
- Christina J. Reichel, Rechtsanwältin
- Klaas Keerl, Rechtsanwalt
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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