Stiftungsrecht
Doppelstiftung
Gerade für Unternehmerfamilien kann eine Kombination aus privatnütziger Familienstiftung und gemeinnütziger Familienstiftung eine Möglichkeit sein, die Familieninteressen in der
privatnützigen Familienstiftung zu verfolgen und dabei gleichzeitig in der gemeinnützigen Familienstiftung deren Steuervorteile zu genießen. Das Unternehmen des Stifters –
meistens eine Kapitalgesellschaft – bildet in diesem Falle sozusagen das Dach über der Doppelstiftung. Auf die privatnützige Familiengesellschaft werden so viele Anteile der Kapitalgesellschaft
übertragen wie zum Unterhalt der Unternehmerfamilie nötig ist. Den Rest der Anteile – meistens handelt es sich dabei um die Mehrheit – erwirbt die gemeinnützige Familienstiftung, aber nicht diese,
sondern die privatnützige Familienstiftung führt das Unternehmen im Sinne des Stifters. Deshalb müssen die Stimmrechte der gemeinnützigen Familienstiftung im Unternehmen zu Gunsten der
privatnützigen Familienstiftung vertraglich ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt werden.
Mit der Errichtung einer sogenannten Doppelstiftung kann der Unternehmer
- die Fortführung seines Unternehmens und damit gleichzeitig den Unterhalt seiner Familie sichern
- den in die gemeinnützige Familienstiftung eingebrachten Teil seines Vermögens dauerhaft gemeinnützigen Zwecken widmen.
Allgemein bekannt ist, dass gerade die Widmung eines Teils des Familienvermögens für gemeinnützige Zwecke vom Stifter als eine persönlich höchst befriedigende Sinngebung empfunden wird.
Ihr Team für Stiftungsrecht:
- Reginald Rudolph, Rechtsanwalt
- Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt
- Christina J. Reichel, Rechtsanwältin
- Klaas Keerl, Rechtsanwalt
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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