Stiftungsrecht

Doppelstiftung

 

Gerade für Unternehmerfamilien kann eine Kombination aus privatnütziger Familienstiftung  und  gemeinnütziger Familienstiftung eine Möglichkeit sein, die Familieninteressen in der privatnützigen Familienstiftung zu  verfolgen und dabei gleichzeitig  in der gemeinnützigen Familienstiftung  deren  Steuervorteile zu genießen. Das Unternehmen des Stifters – meistens eine Kapitalgesellschaft – bildet in diesem Falle sozusagen das Dach über der Doppelstiftung. Auf die privatnützige Familiengesellschaft werden so viele Anteile der Kapitalgesellschaft übertragen wie zum Unterhalt der Unternehmerfamilie nötig ist. Den Rest der Anteile – meistens handelt es sich dabei um die Mehrheit – erwirbt die gemeinnützige Familienstiftung, aber nicht diese, sondern die privatnützige Familienstiftung führt das Unternehmen im Sinne des Stifters. Deshalb müssen die Stimmrechte der gemeinnützigen Familienstiftung  im Unternehmen zu Gunsten der privatnützigen Familienstiftung vertraglich  ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt werden. 

Mit der Errichtung einer sogenannten Doppelstiftung kann der Unternehmer

  • die Fortführung seines Unternehmens und damit gleichzeitig den Unterhalt seiner Familie sichern
  • den in die gemeinnützige Familienstiftung eingebrachten Teil seines Vermögens dauerhaft gemeinnützigen Zwecken widmen.

Allgemein bekannt ist, dass gerade die Widmung eines Teils des Familienvermögens für gemeinnützige Zwecke vom Stifter als eine persönlich höchst befriedigende Sinngebung empfunden wird.

 

 

Ihr Team für Stiftungsrecht:

 

Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de