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Noch einen Schritt weiter gehen die Unternehmensträgerstiftung und die Unternehmensbeteiligungsstiftung, beides Erscheinungsformen der sogenannten unternehmensverbundenen Familienstiftung.
Bei der Unternehmensträgerstiftung bilden Stiftung und Unternehmen eine Einheit. Die Stiftung ist es, der das Unternehmen gehört und die deshalb auch so haftet und besteuert wird wie das
Unternehmen.
Im Gegensatz dazu ist die Unternehmensbeteiligungsstiftung nur Halterin einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft.
Hat der Stifter – wie so häufig – seine Vorstellungen von den Zielen des Unternehmens im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben, muß die Unternehmensbeteiligungsstiftung diese befolgen, was
erfahrungsgemäß schwierig werden kann.
Natürlich sind beide Erscheinungsformen der unternehmensverbundenen Familienstiftung im Regelfall nicht gemeinnützig, sondern privatnützig, so dass die für gemeinnützige Stiftungen vorgesehenen
Steuervorteile ungenutzt bleiben.
Ihr Team für Stiftungsrecht:
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater
Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache,
am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610,
Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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