Typologie der Stiftungen: Gemeinnützige Formen der Stiftung
Die Stiftungskörperschaft, insbesondere die gemeinnützige Stiftungs-GmbH
Um eine größeres Vermögen dauerhaft einem guten Zweck zu widmen, muss nicht immer eine selbstständige Stiftung gegründet werden. Unser von der Vertragsfreiheit geprägtes Recht stellt Ersatzformen wie die Stiftungs - GmbH, den Stiftungs - Verein und sogar die Stiftungs - AG zur Verfügung. Zusammenfassend spricht man von Stiftungskörperschaften. Sollen sie - wie meistens - steuerbegünstigt sein, muß ihre Satzung natürlich mit dem Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung im Einklang stehen. Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung bedürfen sie keiner staatlichen Anerkennung und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht. Die gemeinnützige Stiftungs - GmbH hat sich als besonders beliebt erwiesen. Die Gestaltung ihrer Satzung muß natürlich dem Stiftungszweck und der Erhaltung des Stiftungsvermögens, welches hier der GmbH gehört, dienen. Sie ist in Abstimmung mit dem Finanzamt zu gestalten. Die Stiftungs - GmbH entsteht mit ihrer Eintragung im Handelsregister.
Die Bürgerstiftung
Etwa seit Mitte der 90er Jahre gibt es gemeinnützige Stiftungen, die sich "Bürgerstiftung" nennen. Kennzeichen der Stiftung ist ihre bewusste Beschränkung auf eine bestimmte Stadt, einen bestimmten Landkreis oder eine bestimmte Region. Sie hat oft eine Vielzahl von Stiftern und baut ihr Stiftungsvermögen kontinuierlich durch Zustiftungen auf. Sie eröffnet Bürgern, die sich mit den Stiftungszielen identifizieren, die Möglichkeit der steuerbegünstigten Spende. Der Arbeitskreis Bürgerstiftungen im Bundesverband Deutscher Stiftungen hat 10 Grundsätze verabschiedet, nach denen die Bürgerstiftungen sich richten sollen. Eine besondere Rechtsform hat bzw. ist die Bürgerstiftung nicht.
Die gemeinnützige Stiftung
Wenn Sie sich bis hierher durchgearbeitet haben, wissen Sie bereits, dass jede der vorstehend vorgestellten Stiftungsarten gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein kann. Voraussetzung ist immer, dass die betreffende Stiftung vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der steuerlichen Abgabenordnung endgültig anerkannt worden ist - eine nicht immer leichte Aufgabe des Beraters!
Durch das bereits in Abschnitt I erwähnte Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung in steuerlicher Hinsicht hochinteressant geworden:
Statt wie bisher 307.000 Euro können jetzt Zuwendungen in den Grundstock einer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag bis zu 1 Million Euro auf 10 Jahre beliebig verteilt als Sonderausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden. So steht es jetzt im § 10 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich dieses Sonderausgabenabzuges erweitert: der abzuziehende Betrag muss der Stiftung nicht mehr im Gründungsjahr zufließen. Zustiftungen, die erst nach Ablauf des Gründungsjahrs geleistet werden, sind jetzt zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Und bei Eheleuten steht der Abzugsbetrag von 1 Million jedem Ehegatten einzeln zu, was bei Stifterehepaaren einen Sonderausgabenabzug bis 2 Millionen Euro innerhakb des Zeitraums von 10 Jahren ermöglicht. Sind 10 Jahre verstrichen, steht der Sonderausgabenabzug bis zu 1 Million Euro pro Ehegatte für die nächsten 10 Jahre zur Verfügung usw.
Neben diesem eindrucksvoll erweitertem Sonderausgabenabzug besteht die Möglichkeit des allgemeinen Spendenabzuges in Höhe von 20% des zu versteuernden Einkommens. Dieses Spendenabzug steht natürlich auch den Stiftungsgründern zur Verfügung.
Ein Erbe, der ererbtes Vermögen binnen 24 Monaten seit dem Erbfall in eine gemeinnützige oder mildtätige Stiftung einbringt, kann sich von der Erbschaftssteuer befreien lassen. Aber lassen Sie sich auch hier steuerlich beraten: Denn bei einem hohen persönlichen Steuersatz ist es oft günstiger, die Erbschaftssteuer zu zahlen, um statt dessen über den Sonderausgabenabzug die eigene Einkommensteuer zu verringern.
Und denken Sie immer daran: Die Steuervergünstigungen sind nicht geschaffen worden, damit Sie weniger Steuern zahlen müssen, sondern sie sollen die Gründung gemeinnütziger Stiftungen erleichtern! Gleichwohl kann Ihnen niemand verdenken, wenn Sie sich - hoffentlich gut beraten - im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten steueroptimal verhalten.
Ihr Team für Stiftungsrecht:
- Reginald Rudolph, Rechtsanwalt
- Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt
- Christina J. Reichel, Rechtsanwältin
- Klaas Keerl, Rechtsanwalt
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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