Beratung im Stiftungsrecht
Gemeinnützige Stiftung
Wer über so viel Stiftungsvermögen verfügt, dass bereits ein Drittel der Erträgnisse zur Unterhaltssicherung der Familie ausreicht und wer darüber hinaus den Wunsch hat, zwei Drittel des der
Erträgnisse in das Gemeinwohl zu investieren, dem bietet sich als Alternative die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung an. Eine solche Stiftung verfolgt mildtätige, kulturelle oder kirchliche
Zwecke und untersteht deshalb einer strengeren staatlichen Aufsicht als die rein privatnützige Familienstiftung.
Der Staat begünstigt die Errichtung einer derartigen Stiftung ganz außerordentlich steuerlich.
Zuwendungen für die Gründung der Stiftung sind bis zu maximal insgesamt 1 Mio. EUR steuerlich abzugsfähig! Ehegatten können den doppelten Betrag absetzen, denn bei mehreren Stiftern
vervielfachen sich die Beträge! Der Zuwendungsbetrag kann steuerlich auf bis zu 10 Jahre verteilt vom Einkommen abgezogen werden und minderd so laufend die Steuerlast. Das Interessante daran ist,
dass die Zuwendung in die Stiftung nicht unbedingt in Barmitteln bestehen muss. Es wäre auch möglich, Immobilien oder ein kleines Unternehmen - gegebenenfalls unter Nießbrauchsvorbehalt - in eine
gemeinnützige Stiftung einzubringen. Das ist vor allem für Alleinstehende interessant, denn es verbindet das Mäzenentum mit enormen Steuerersparnissen.
Daneben kann die gemeinnützige Familienstiftung steuerlich anzuerkennende Spendenquittungen ausstellen! Dafür ist die gemeinnützige Familienstiftung von Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, Körperschaftssteuer und Erbersatzsteuer werden nicht erhoben.
Der weitere Vorteil einer gemeinnützigen Familienstiftung ist, dass bis zu einem Drittel der Erträgnisse dazu verwandt werden dürfen, den Stifter und seine nächsten Familienangehörigen
angemessen zu unterhalten, ohne die vorstehend erwähnten Steuervorteile zu gefährden. Die Ausschüttungen an die Begünstigten werden aber nur zur Hälfte besteuert.
Bei der gemeinnützigen Familienstiftung ist die Gestaltung und Formulierung unter genauester Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabenordnung vorzunehmen. Gerne sind wir Ihnen dabei
behilflich.
Ihr Team für Stiftungsrecht:
- Reginald Rudolph, Rechtsanwalt
- Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt
- Christina J. Reichel, Rechtsanwältin
- Klaas Keerl, Rechtsanwalt
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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