Stiftungsrecht
Privatstiftung
Der Stiftungszweck einer solchen privatnützigen Familienstiftung könnte in der Satzung wie folgt umschrieben sein:
„Zweck der Stiftung ist
- die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Familienangehörigen des Stifters;
- die angemessene Unterstützung der Familienangehörigen des Stifters in allen Fällen wirtschaftlicher Not und Bedürftigkeit;
- die Gewährung von einmaligen Beihilfen und/oder laufenden Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Unterhalts der Familienangehörigen, vor allem aus besonderem Anlaß wie zB Familiengründung, Existenzgründung usw.
- die Pflege und Unterhaltung des Elternhauses des Stifters und der Familiengrabstätten.“
Dabei muss sich der Stifter über eines immer im Klaren sein:
Die Familienstiftung gehört nur sich selbst! Die Familienangehörigen können
- die Stiftung nicht kündigen
- keine Anteile daran veräüßern
- die Stiftung nicht kontrollieren
- keine Stimmrechte ausüben.
Der Schutz, den die Familienstiftung im Erbfalle bietet, ist fast lückenlos: Eine Erbteilung findet nicht statt. Erbrechtliche Ansprüche gehen ins Leere. Selbst Pflichtteilsansprüche bemessen sich
nur nach dem Nachlass des Stifters außerhalb des Stiftungsvermögens. Nur wenn seit der Zuführung des Stiftungsvermögens noch keine 10 Jahre verstrichen sind, können Pflichtteilsansprüche
geltend gemacht werden, wobei der Pflichtteilsanspruch sich für jedes Jahr um 1/10 abschmilzt.
Ein Steuersparmodell ist die privatnützige Familienstiftung dagegen nicht. Schon bei der Überführung des Stiftungsvermögens vom Stifter auf die Stiftung fällt Schenkungssteuer an. Die laufenden
Erträge der Familienstiftung unterliegen der Körperschaftssteuer und evtl. auch der Gewerbesteuer, während die Familienangehörigen, also die Nutznießer der Familienstiftung, die empfangenen Beträge
versteuern müssen. Hinzu kommt alle 30 Jahre die so genannte Erbersatzsteuer, eine fiktive Erbschaftssteuer, die als Ausgleich dafür erhoben wird, dass die Stiftung an Stelle des Erblassers
getreten ist. Dies alles ist in vielen anderen europäischen Staaten wesentlich günstiger geregelt.
Der Hauptnachteil der Familienstiftung ist die starre Bindung an den in der Stiftungssatzung fixierten Willen des Stifters – beispielsweise wenn der gut gemeinte Stiftungszweck Notverkäufe
nicht vorsieht, die Familie aber eine zum Stiftungsvermögen gehörige Immobilie veräußern möchte, um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken.
Österreich, die Schweiz und Liechtenstein bieten insoweit interessante Alternativen an, insbesondere auch hinsichtlich der steuerlichen Handhabung. So unterliegen Erträge der Stiftung einer nur sehr moderaten Ertragsbesteuerung, in Österreich sind es zB nur etwa 25%. Vor allem erfolgt im Ausland häufig keine weitere Besteuerung. Eine Erbersatzsteuer wie in Deutschland ist zB in vielen Nachbarstaaten unbekannt, das mag einer der Gründe sein, weshalb vor die Familienstiftungen häufiger im Aus- als im Inland anzutreffen sind. Gerne beraten wir Sie hierbei.
Ihr Team für Stiftungsrecht:
- Reginald Rudolph, Rechtsanwalt
- Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt
- Christina J. Reichel, Rechtsanwältin
- Klaas Keerl, Rechtsanwalt
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610 begin_of_the_skype_highlighting +49(69)29723610 end_of_the_skype_highlighting, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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