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Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
Zeil 79, 60313 Frankfurt, Telefon 069 / 2972361-0, E-Mail: post@rammingerpartner.de
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AWTS Allgemeine Wirtschaftsberatung, Treuhand und Steuerberatungskanzlei
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Der Aufsichtsrat hat zum einen den Anstellungsvertrag mit dem Vorstand auszuhandeln, insoweit obliegt es ihm, angemessene Bedingungen zu vereinbaren.
Weit wichtiger ist jedoch die Verpflichtung des Aufsichtsrates zur Kontrolle des Vorstandes und ggf. seiner Abberufung. Die Kontrollfunktion des Aufsichtsrates erstreckt sich auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Vorstandshandelns.
Es ist die Aufgabe der Aufsichtsratsmitglieder, sich zumindest über das Funktionieren des Kernbereichs der Geschäftsführung zu informieren, zumal sie dort auch die Einsicht in die Originalbelege über die Investitionen erwarten dürfen (vgl. BGH, NJW 1978, 425 = BB 1978, 575 = WM 1977, 1446; BGH, BB 1980, 546, 580 = DB 1980, 71).
Hinsichtlich der Intensität der Überwachungspflichten finden die Gerichte deutliche Worte:
Entscheidend für das Maß der anzuwendenden Sorgfalt sind die im redlichen Geschäftsverkehr herrschenden Anschauungen über die sorgfältige Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsrates. Es kommt allerdings auf die erforderliche Sorgfalt an, nicht auf eine etwa übliche Sorglosigkeit (vgl. RGZ 128, 44; RGZ 138, 325; OLG Düsseldorf vom 08.03.1984 – 6 U 75 / 83).
Insbesondere bei Publikumsgesellschaften habe der Aufsichtsrat ständig die Geschäftsführung daraufhin zu überprüfen, ob sie das ihr anvertraute Kapital mit der gebotenen Sorgfalt für die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zwecke verwende. Bei Bedarf seien auch Reisen u. U. ins Ausland erforderlich. Der Aufsichtsrat dürfe seine Aufgaben dabei nicht mit befreiender Wirkung auf Dritte delegieren. Sei ein Wirtschaftsprüfer zum Aufsichtsrat benannt, so treffe diesen aufgrund seiner Ausbildung und Kompetenz eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Dem Aufsichtsrat obliegt es nicht nur, den Vorstand zu überwachen, sondern ggf. auch Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen. Ihm kommt dabei kein Ermessen zu (BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95).
Es zeigt sich hieraus, dass die Haftungsrisiken eines Aufsichtsrates kaum zu überblicken sind und vor allem eine gute Versicherung sinnvoll ist.
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