Die nachfolgenden Fragebögen sollen Ihnen und uns für die häufigsten Anwendungsfälle eine Hilfe sein (bitte anklicken)
Kauf eines unbebauten Grundstückes
Gründung einer UG (haftungsbeschränkt)
Fragebogen Volljährigenadoption
NOTAR
Dr. Harald Ramminger
Notar im Bezirk des
OLG Frankfurt am Main
KOSTENLOSES
ERSTGESPRÄCH
WIr bieten Ihnen in vielen Rechtsgebieten die Möglichkeit eines kostenlosen Kennen-lerngesprächs per Telefon. Mehr dazu….
TOP STEUERBERATER
Laut dem Steuerberater-Ranking 2018 des Handels-blattes gehören wir zu den Top Ten in Frankfurt a.M. (von insgesamt 1300 deutschlandweit teilnehmenden Kanzleien).
Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
Zeil 79, 60313 Frankfurt, Telefon 069 / 2972361-0, E-Mail: post@rammingerpartner.de
Für Buchhaltungen
(Lohn und Finanz),
Abschlusserstellung u.
Steuererklärungen
aller Art empfehlen wir die
mit uns eng verbundene
beratung, Treuhand und Steuerberatung
(Tel. 069 / 40500420, post@awts.de)
Derzeit
erreichen Sie uns
Montags-Freitags 9-17 Uhr
nur telefonisch unter
oder per E-Mail unter
Unsere Briefanschrift lautet
Zeil 79
60313 Frankfurt
Sie wollen ein unbebautes Grundstück kaufen und diesen Kaufvertrag protokollieren lassen? Das ist in Deutschland nur aufgrund eines beim Notar beurkundeten Kaufvertrags möglich. Gerne erstellen wir Ihnen den Entwurf eines entsprechenden Grundstückskaufvertrages und übernehmen auch die Abwicklung des Vertrages.
Oberste Pflicht des Notars ist dabei stets der Schutz beider Vertragspartner vor Vermögensnachteilen. Der Käufer soll darin gesichert werden, das Grundstück nach Zahlung des Kaufpreises zu den vereinbarten Bedingungen zu erhalten. Sind im Grundbuch Lasten vermerkt, die der Käufer nicht übernimmt, so muss auch die Lastenfreiheit sicher gestellt werden. Andererseits soll der Verkäufer darin gesichert werden, dass er sein Eigentum am Grundstück nur dann verliert, wenn er auf der Gegenseite auch den Kaufpreis erhält.
Auf ein Notaranderkonto verzichten wir nach Möglichkeit. Die damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen Gebühren können Sie einsparen. Durch eine im Grundbuch einzutragende Auflassungsvormerkung wird der Käufer hinsichtlich seines Eigentumsverschaffungsanspruchs hinreichend abgesichert und der Verkäufer ist durch eine Finanzierungsbestätigung oder Kapitalnachweis gesichert.
Der Kaufpreis wird vom Notar üblicherweise erst fällig gestellt, wenn
Dadurch kann in den meisten Fällen auf das früher verwendete Anderkonto des Notars verzichtet werden. Der Kaufpreis wird erst gezahlt, wenn alle Bedingungen vorliegen, um dem Käufer Eigentum zu verschaffen.
In gleicher Weise überwacht der Notar die Sicherung des Verkäufers: Er bewirkt die Grundbuchumschreibung des Eigentums erst, nachdem der Verkäufer bestätigt, den Kaufpreis erhalten zu haben.
Meist muss der Käufer das Grundstück belasten, weil er den Kaufpreis finanzieren muss und sein Kreditinstitut eine derartige Belastung fordert. Dann ist es die Aufgabe des Notars, dies so zu formulieren und abzuwickeln, dass auch im Falle eines späteren Rücktritts vom Vertrag die Belastung ohne Schaden für den Verkäufer wieder gelöscht werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Notar die Beteiligten auch auf wirklich offensichtliche Steuerrisiken hinzuweisen, z.B. auf das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts.
Der Notar sichert die Beteiligten indes nur hinsichtlich der rechtlichen Risiken. Ob eine gewünschte Vertragsgestaltung wirtschaftlich sinnvoll ist, insbesondere der vereinbarte Kaufpreis angemessen ist, das prüft der Notar nicht.
Alle von den Parteien gewünschten Regelungen hinsichtlich der Kaufsache sind in den Vertrag aufzunehmen. Kritische Punkte sind erfahrungsgemäß
Beim Kauf im Außenbereich spielt regelmäßig die Genehmigung des Vertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz eine Rolle.
Mitunter überlegen die Kaufvertragsparteien, einen niedrigeren als den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis anzugeben, um auf beiden Seiten Steuern zu sparen. Davon ist indes dringend abzuraten. Denn das wäre eine Steuerhinterziehung, die strafrechtlich zu ahnden wäre. Auf Seiten des Käufers wird die Grunderwerbsteuer von 6% hinterzogen, und daran beteiligt sich der Verkäufer. Kaum einer überlegt sich zudem die zivilrechtlichen Folgen, wenn das Geschäft aus irgendwelchen Gründen platzt und rückabgewickelt werden muss: Wie will dann der Käufer das gezahlte „Schwarzgeld“ zurückerlangen, für dessen Zahlung es in aller Regel keine Belege gibt?
Notar Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater