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Vermittlung in Erbsachen

Ein Erbfall ist eingetreten und es drohen Streitigkeiten unter den Miterben? Jemand glaubt, aufgrund eines ungültigen Testaments Alleinerbe zu sein oder ein Miterbe will die vom Erblasser / von der Erblasserin angeordneten Regelungen z. B. hinsichtlich der Zuweisung von Nachlassgegenständen oder der Anrechnung von Vorschenkungen nicht akzeptieren?

Da es sich jedoch häufig um Streitigkeiten innerhalb der Familie handelt, will man nicht gleich Rechtsanwälte einschalten bzw. den Rechtsweg beschreiten. Man sucht nach der Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.

Vielmals wird dann ein Mediationsverfahren eingeleitet. Dem Mediator bzw. der Mediatorin fehlen aber oft die juristischen Kenntnisse bzw. die Rechtsfragen werden hierbei oft ausgeblendet.

Wenig bekannt ist, dass die Erben sich in einem solchen Fall an jeden Notar wenden können, und ihn um unparteiische Vermittlung der Erbauseinandersetzung ersuchen können.

Der Notar wird zunächst die Rechtslage analysieren, ähnlich wie das auch das Gericht tun würde, und auf dieser Basis einen neutralen Einigungsvorschlag erarbeiten.

Sodann läd er die Parteien zu einem Verhandlungstermin, bei dem sie nochmals die aus ihrer Sicht relevanten Gesichtspunkte vortragen können. Er wird dann in diesem Termin erläutern, worauf es aus seiner Sicht rechtlich ankommt und wird Einigungsvorschläge unterbreiten.

Kommt es zu einer Einigung, dann kann diese im gleichen Termin oder in einem Folgetermin protokolliert werden und der Rechtsstreit hat sich dann erledigt.

Kommt es nicht zu einer Einigung, dann ist es den Parteien unbenommen, den Rechtsweg zu beschreiten.

Während der Verhandlung wird die Verjährung gehemmt. Die Anrufung eines Notars zur Vermittlung unter Erben muss also auch nicht im Hinblick auf eine drohende Verjärhung unterbleiben.

Da die Gebühren des Notars i.d.R. deutlich niedriger als die eines Rechtsanwalts sind, kann hierdurch außerdem sehr viel Geld gespart werden.

Der Notar arbeitet - wie gesagt - unabhängig und unparteiisch. Selbst wenn er zunächst nur von einem einzelnen Miterben mit der Erbauseinandersetzung oder der Vermittlung in einer Streitsache beauftragt ist, wird er nicht einseitig als Interessenvertreter tätig, sondern wird - ähnlich wie das Nachlassgericht - auch die Gegenpartei und ihre Argumente anhören.

Hier im Notariat haben wir schon eine Vielzahl von Streitigkeiten auf diesem Wege bereinigen und so eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden können.