Die nachfolgenden Fragebögen sollen Ihnen und uns für die häufigsten Anwendungsfälle eine Hilfe sein (bitte anklicken)
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Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
Zeil 79, 60313 Frankfurt, Telefon 069 / 2972361-0, E-Mail: post@rammingerpartner.de
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Das BGB kennzeichnet den Nießbrauch als eine Belastung dahingehend, dass der NIeßbraucher berechtigt ist, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen.
Während der Nießbraucher die Immobilie selbst nutzen oder auch vermieten darf, berechtigt ein Wohnrecht nur zur Selbstnutzung einer Immobilie.
Häufig werden wir von Eltern, die eine Immobilie an ihre Kinder weitergeben wollen, gefragt, ob ein Nießbrauch zu empfehlen ist.
Unter steuerlichen Gesichtspunkten kann ein Nießbrauch günstig sein, insbesondere dann, wenn das Gesamtvermögen so groß ist, dass unweigerlich Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt. Dann kann durch eine - möglichst frühzeitige - Weitergabe des nießbrauchsbelasteten Objekts erheblich an Steuern eingespart werden. Der Nießbrauch senkt als laufende Belastung nämlich den Grundstückswert erheblich. Je nach Lebensalter des Übergebers lassen sich so Einsparungen von bis zu 50% erzielen.
Freilich haben die Kinder in diesem Fall nicht viel von der Immobilie. Sie werden zwar im Grundbuch eingetragen, greifbare Vorteile ergeben sich für sie aber nicht. Die Eltern erzielen weiterhin die Mieteinnahmen, solange sie leben. Das Kind darf die Immobilie meist weder veräußern, noch dinglich belasten, dies wird normalerweise auch grundbuchlich abgesichert.
Nießbrauch spielt zunehmend auch eine Rolle beim Verkauf. Wir haben in Deutschland zunehmend ältere alleinstehende Grundstückseigentümer, die sich im Alter noch den einen oder anderen Wunsch erfüllen oder ihre Rente deutlich aufbessern wollen. Hier bietet sich ein Verkauf der eigenen Immobilie ganz oder teilweise unter Nießbrauchsvorbehalt gegen Einmalzahlung oder gegen laufende Rentenzahlung an. Der Nießbrauch wird ins Grundbuch eingetragen und sichert dem Verkäufer, die eigene Immobilie lebenslang nutzen zu können. Der Nießbraucher trägt nur die laufenden Kosten; außergewöhnliche Kosten hat nach dem Gesetz der Eigentümer zu tragen.
Wir beraten und vertreten Mandanten bei allen Fragestellungen im Zusammenhang mit Immobilien sowie der Immobilienverwaltung in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht.
Wir unterstützen auch bei der Entwicklung und Vermarktung von gewerblichen Immobilien sowie bei gewerblichen Immobilientransaktionen, einschließlich Kauf- und Verkauf von Grundstücksportfolios.
Notar Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater